ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
(gelten nur für Mitglieder des Fachverbandes Unternehmensberatung,
Buchhaltung und Informationstechnologie der
Wirtschaftskammerorganisation)
Ausgabe März 2018
Präambel
Der selbständige Bilanzbuchhalter (in der Folge „BB“) übt seine berufliche Tätigkeit
aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge „BiBuG“) aus und ist
dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich
bestellt worden.
1. Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
1.1 Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchhalter“ gelten für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem BB als Auftragnehmer und dem
Auftraggeber, insbesondere für Werkverträge, Verträgen über die Führung von
Büchern, die Vornahme der Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im
Ausmaß der durch das BiBuG festgelegten Berufsrechte und gewerblichen
Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von
Auftraggebern durch BB im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze
und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die
Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung,
die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu
ersetzen.
1.3 Der BB ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag
durch sachverständige, unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder
gewerbliche/freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise), durchführen
zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Bilanzbuchhalter ist schriftlich zu
vereinbaren.
1.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem
Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses
förderliches Arbeiten erlauben. Der BB ist verpflichtet, bei der Erfüllung der
vereinbarten Leistung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung
vorzugehen.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1 Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart
wurde und auch für Zusatzvereinbarungen zwischen dem BB und dem Auftraggeber.
2.2 Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen
Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber
bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in
dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen
Umfang.
2.3 Der BB ist verpflichtet sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu
erbringen. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden beruflichen
Äußerung durch den BB, so ist der BB nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch für
abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3. Umfang und Ausführung des Auftrages
3.1 Der Umfang sowie die Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
4.1 Der Auftraggeber hat dem BB die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie
der gegebenen Auskünfte und Erklärungen auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu
bestätigen. Darüber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei
Formvorschriften.
4.2 Der BB ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Erstellung von Jahresund
anderen Abschlüssen, für Beratungstätigkeiten und andere zu erbringende
Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig
anzunehmen. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte
Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem BB auch ohne dessen besondere
Aufforderung, alle für die Erfüllung und Ausführung des Dienstleistungs-, Beratungsund/oder
Vertretungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und
ihm von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die
Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der
„zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet
Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von sämtlichen zur Verfügung
gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des BB bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder
Informationen durch den Auftraggeber zurückgeht, ist nicht vom BB zu vertreten.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und
Mitarbeiter des BB verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des
Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene
Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1 Der BB verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner schriftlich Bericht zu erstatten,
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Übermittlung mittels
E-Mail ist zulässig.
6.2 Der Auftraggeber und der BB stimmen überein, dass für den Dienstleistungs-,
Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende
entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die
Konditionen der Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
6.3 Gibt der BB über die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äußerung ab, ist
ausschließlich diese ausschlaggebend für eine Beurteilung.
7. Schutz des geistigen Eigentums /Urheberrecht/Nutzung
7.1 Die Leistungen des BB sind urheberrechtlich geschützt.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungsund/oder
Vertretungsauftrages vom BB, seinen Mitarbeitern und
Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwürfe,
Berechnungen, Planungen, Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen
nur für seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist
unzulässig.
7.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des BB zu Werbezwecken durch den
Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den BB zur fristlosen Kündigung
aller noch nicht durchgeführten Aufträge.
7.4 Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des BB
sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars
ausschließlich für Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag
bezeichneten Umfang. Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer
Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige
Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche des BB nach
sich.
7.5 Der BB verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu
beachten, soweit er bei der Übergabe desselben ausdrücklich darauf hingewiesen
worden ist.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1 Der BB ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende
Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, auch für die ursprüngliche
Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
8.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese
vom BB zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate
nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung
des BB erlangt hat.
8.3 Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel,
Anspruch auf Minderung, oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages
der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, – das Recht
der Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang
vor Preisminderung oder Wandlung.
8.4 Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gelten die Bestimmungen
des Punktes 9.
9. Haftung
9.1 Der BB und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den
allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Der BB hat entsprechend den
Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Die Haftung des BB im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im
§ 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene Mindestversicherungssumme beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne
des KSchG ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
Dies gilt auch für die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen
gemäß Punkt 1.4.
9.2 Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der
oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, gerichtlich
geltend gemacht werden.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1 Der BB ist gemäß § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen
selbständigen Bilanzbuchhalter, über alle Angelegenheiten, die ihnen im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden,
Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den
Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
10.2 Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den BB
schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3 Der BB darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äußerungen über seine
Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen, es sei denn,
dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
10.4 Die Schweigepflicht des BB, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen
selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch für die Zeit nach Beendigung des
Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht.
10.5 Der BB ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder
Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der
BB gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die
Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem BB überlassenes Material
(Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle
Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem
Auftraggeber zurückgegeben.
10.6 Der BB verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner
Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz, Artikel 15 DSGVO nachkommen kann.
Sofern für solche Auskünfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem
tatsächlichen Aufwand an den Auftraggeber zu verrechnen.
10.7 Der BB hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen
herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von diesem erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen dem BB und seinem Auftraggeber und
für die Schriftstücke, die dieser in Urschrift besitzt. Der BB kann von Unterlagen,
die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder
zurückbehalten.
10.8 Der BB ist berechtigt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm
übergebenen und die von ihm selbst angefertigten Unterlagen und Dokumente
gemäß Punkt 10.5 sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
11. Honoraranspruch und -höhe
11.1 Der BB hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungsund/oder
Vertretungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen
Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der
schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem BB.
11.2 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch den BB, so gebührt diesem
gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch
Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert
wurde. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er sich in Folge des
Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.
11.3 Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des BB
einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen
Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn
seine bisherigen Leistungen trotz Kündigung für den Auftraggeber verwertbar sind.
11.4 Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei
Auftragserfüllung mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen fällig. Die Beanstandung der
Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur
Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen.
11.5 Der BB hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner
Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen.
11.6 Der BB kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen
Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Auf das gesetzliche
Zurückbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang
verwiesen. Wird das Zurückbehaltungsrecht zu Unrecht ausgeübt, haftet der BB nur
bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner noch offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung früherer
Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von Teilleistungen und offener
Teilhonorierung gilt dies sinngemäß.
11.7 Eine Beanstandung der Arbeiten des BB berechtigt, außer bei offenkundigen
wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm nach Punkt 11.5
zustehenden Vergütungen.
11.8 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des BB auf Vergütungen nach Punkt 11.5 ist
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
12. Kündigung
12.1 Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger
Wirkung kündigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
12.2 Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts
Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats
gekündigt werden.
13. Anzuwendendes Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
13.1 Auf diesen Vertrag zwischen dem BB und Auftraggeber ist materielles
österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen
Privatrechts anwendbar.
13.2 Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des BB.
13.3 Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des BB zuständig.
14. Verträge mit Verbrauchern
Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die
vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz
nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
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